Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 3. Einteilung des Stadtgebietes, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967
Erstes Hauptstück Die Stadt
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Einteilung des Stadtgebietes
Der Gemeinderat hat das Stadtgebiet zur Erleichterung der Verwaltung unter Bedachtnahme auf örtliche und historische Gegebenheiten in Stadtbezirke einzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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