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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 28. § 28 Angelobung des Bürgermeisterstellvertreters und Kundmachung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 23.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV. Abschnitt Stadtsenat

§ 28. § 28 Angelobung des Bürgermeisterstellvertreters und Kundmachung

(1) Die Bürgermeisterstellvertreter haben dem Landeshauptmann das im § 22 Abs. 1 vorgesehene Gelöbnis zu leisten, hiebei haben jedoch an Stelle der Worte: „Ich gelobe, als Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz .....“ die Worte: „Ich gelobe, als Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Graz .....“ zu treten.

(2) Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

(3) Die Angelobung ist kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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