Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 27. Wahl des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV.Abschnitt Stadtsenat

§ 27. Wahl des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte

(1) Hat der Gemeinderat den Bürgermeister aus der nach dem Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat stärksten Wahlpartei gewählt, steht das Vorschlagsrecht für den Bürgermeisterstellvertreter der zweitstärksten Wahlpartei zu. Hat aber der Gemeinderat den Bürgermeister nicht aus der stärksten Wahlpartei gewählt, fällt dieser das Vorschlagsrecht für den Bürgermeisterstellvertreter zu. Für die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Für die Durchführung der Wahl gilt § 21 Abs. 5, 6 und 7.

(2) Zum Bürgermeisterstellvertreter ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. § 21 Abs. 8 ist auf die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Vorschlagsrecht im zweiten und dritten Wahlgang nach Abs. 1 richtet und bei der vierten Abstimmung Wahlvorschläge nur von den im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können, die gemäß Abs. 3 nach Anrechnung der Stelle des Bürgermeisters noch Anspruch auf die Besetzung mindestens eines weiteren Stadtsenatssitzes haben.

(3) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die sieben Stadtsenatssitze auf die einzelnen Wahlparteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen. Diese ist zu ermitteln, indem die Zahlen der Wählerstimmen, die bei der Wahl in den Gemeinderat auf die einzelnen Wahlparteien entfielen (Parteisummen), nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so angeschriebenen Zahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die siebentgrößte der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wahlpartei erhält so viele Stadtsenatssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Die Stellen des Bürgermeisters und des Bürgermeisterstellvertreters sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Stadtsenatssitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl des Gemeinderates standen oder, wenn sie nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, von der sie vorgeschlagen wurden. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wahlparteien auf einen Stadtsenatssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheiden zwischen ihnen die auf sie entfallenden Wählerstimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet das Los. Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(4) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Aufteilung der Stadtsenatssitze nach Abs. 3 dem Gemeinderat vor dem Wahlakt bekanntzugeben.

(5) Nach Bekanntgabe des Aufteilungsergebnisses ist die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters nach den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 durchzuführen. Danach haben die einzelnen Wahlparteien durch ihre Klubobmänner (§ 48) dem Bürgermeister die Vorschläge für die von ihnen zu besetzenden Funktionen der Stadträte zu überreichen. Bei Wahlparteien, die sich zu keinem Klub zusammengeschlossen haben, müssen die Vorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat die gültigen Vorschläge bekanntzugeben. Die Wahl jedes Stadtrates hat durch den Gemeinderat in einem gesonderten Wahlakt durch Erheben der Hand oder über Beschluß des Gemeinderates mittels Stimmzettels zu erfolgen. Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.

(6) Erstattet eine Wahlpartei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder keinen gültigen Vorschlag, so erfolgt die Besetzung dieser Funktion gesondert durch Mehrheitswahl im Gemeinderat. In diesem Falle ist jede für den Gemeinderat passiv wahlberechtigte Person wählbar. Für die Durchführung dieser Mehrheitswahl gilt § 21 Abs. 5, 7 und 9 sinngemäß.

(7) Der Bürgermeisterstellvertreter ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörenden Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Für einen Mißtrauensantrag gelten die Bestimmungen des § 25. Binnen vier Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses, mit dem das Mißtrauen ausgesprochen wird, ist eine Neuwahl des Bürgermeisterstellvertreters durchzuführen.

(8) Die Stadträte können nach den Bestimmungen des Abs. 5 jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

(9) Ausgenommen von der Wählbarkeit in den Stadtsenat ist eine Person, die mit einem bereits gewählten Stadtsenatsmitglied verheiratet oder deren eingetragener Partner ist, bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes steht. Jede dieser Bestimmung widersprechende Wahl ist ungültig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 97/2019

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