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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 § 26. Zusammensetzung, LGBl. Nr. 42/1997, gültig von 01.07.1997 bis 13.01.2013

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV. Abschnitt Stadtsenat

§ 26. Zusammensetzung

Der Stadtsenat besteht aus 9 Mitgliedern. Er setzt sich aus dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter und den Stadträten zusammen. Der Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Mitglieder des Stadtsenates können auch Personen sein, die nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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