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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 26. § 26 Zusammensetzung, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 30.06.1997

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV. Abschnitt Stadtsenat

§ 26. § 26 Zusammensetzung

Der Stadtsenat besteht aus 9 Mitgliedern. Er setzt sich aus dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter und den Stadträten zusammen. Mitglieder des Stadtsenates können auch Personen sein, die nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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