Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 26. § 26 Zusammensetzung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 23.01.1993
Drittes Hauptstück Organe der Stadt
IV. Abschnitt Stadtsenat
§ 26. § 26 Zusammensetzung
Den Stadtsenat, der aus 11 Mitgliedern besteht, bilden der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte. Mitglieder des Stadtsenates können auch Personen sein, die nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sind.
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