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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 26. Zusammensetzung, LGBl. Nr. 8/2012, gültig ab 14.01.2013

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV. Abschnitt Stadtsenat

§ 26. Zusammensetzung

Der Stadtsenat besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich aus dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter und den Stadträten zusammen. Der Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Mitglieder des Stadtsenates können auch Personen sein, die nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997, LGBl. Nr. 8/2012

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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