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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 25. Mißtrauensantrag, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

III. Abschnitt Bürgermeister

§ 25. Mißtrauensantrag

(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Bürgermeister ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder einschließlich des Antragstellers unterfertigt sein. Zur Verhandlung eines solchen Antrages ist binnen 8 Tagen eine besondere Sitzung des Gemeinderates einzuberufen. Der Wortlaut des Antrages und seiner Begründung ist allen Gemeinderatsmitgliedern zugleich mit der Einladung zuzustellen. Zur Beschlußfassung des Gemeinderates über einen solchen Antrag ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, doch ist, wenn es 8 der anwesenden Mitglieder verlangen, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Gemeinderates erfolgen. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettel zu erfolgen.

(3) Mit der Verkündung oder der Zustellung des Beschlusses, mit dem das Mißtrauen ausgesprochen wurde, an den Bürgermeister endet sein Amt.

(4) Die allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat und die Wählbarkeit bei der durchzuführenden Nachwahl des Bürgermeisters werden hiedurch nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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