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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 24. § 24 Vertretung des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 23.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

III. Abschnitt Bürgermeister

§ 24. § 24 Vertretung des Bürgermeisters

(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister durch die Bürgermeisterstellvertreter in ihrer Reihenfolge vertreten, und zwar im Vorsitz, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt und in Maßnahmen nach § 57. Im übrigen bestimmt der Bürgermeister, welcher von den Bürgermeisterstellvertretern bis auf Widerruf alle oder einzelne aus seiner Funktion hervorgehenden anderen Rechte und Pflichten zu übernehmen hat.

(2) Sind der Bürgermeister und die Bürgermeisterstellvertreter an der Führung der Geschäfte verhindert oder werden deren Stellen durch Ausscheiden frei, hat den Bürgermeister das an Lebensjahren älteste, derselben Wahlpartei angehörende Mitglied des Stadtsenates zu vertreten. Wenn kein Stadtsenatsmitglied der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, wird er von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Stadtsenates vertreten. Jede auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes erfolgte Geschäftsübernahme ist vom Magistratsdirektor oder von seinem gemäß § 70 Abs. 2 bestimmten Vertreter zu beurkunden.

(3) Jede auf Grund der Abs. 1 und 2 erfolgte Geschäftsübernahme ist vom Magistratsdirektor oder von seinem gemäß § 70 Abs. 2 bestimmten Vertreter zu beurkunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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