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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 24. Vertretung des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

III. Abschnitt Bürgermeister

§ 24. Vertretung des Bürgermeisters

(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister in allen aus seiner Funktion hervorgehenden Rechten und Pflichten vom Bürgermeisterstellvertreter vertreten.

(2) Sind der Bürgermeister und der Bürgermeisterstellvertreter an der Führung der Geschäfte verhindert oder werden deren Stellen durch Ausscheiden frei, hat den Bürgermeister das an Lebensjahren älteste anwesende, der gleichen Wahlpartei angehörende Mitglied des Stadtsenates zu vertreten. Wenn kein Stadtsenatsmitglied der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, wird er vom an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Stadtsenates vertreten.

(3) Jede auf Grund der Abs. 1 und 2 erfolgte Geschäftsübernahme ist vom Magistratsdirektor oder von seinem gemäß § 70 Abs. 2 bestimmten Vertreter zu beurkunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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