Drittes Hauptstück Organe der Stadt
III. Abschnitt Bürgermeister
§ 24. Vertretung des Bürgermeisters
(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister in allen aus seiner Funktion hervorgehenden Rechten und Pflichten vom Bürgermeisterstellvertreter vertreten.
(2) Sind der Bürgermeister und der Bürgermeisterstellvertreter an der Führung der Geschäfte verhindert oder werden deren Stellen durch Ausscheiden frei, hat den Bürgermeister das an Lebensjahren älteste anwesende, der gleichen Wahlpartei angehörende Mitglied des Stadtsenates zu vertreten. Wenn kein Stadtsenatsmitglied der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, wird er vom an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Stadtsenates vertreten.
(3) Jede auf Grund der Abs. 1 und 2 erfolgte Geschäftsübernahme ist vom Magistratsdirektor oder von seinem gemäß § 70 Abs. 2 bestimmten Vertreter zu beurkunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
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