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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 23. Funktionsperiode, LGBl. Nr. 41/2008, gültig ab 30.04.2008

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

III. Abschnitt Bürgermeister

§ 23. Funktionsperiode

(1) Die Funktionsperiode des Bürgermeisters beginnt mit der Angelobung (§ 22) und endet mit der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters. Sie endet jedoch schon früher, wenn

a) der Bürgermeister seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates verlustig wird (§ 20 Abs. 1); ist er nicht Mitglied des Gemeinderates, so gelten die Mandatsverlustgründe des § 20 Abs. 1 lit. d sinngemäß;

b) die Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmungen zu seinem Mandatsverlust führt;

c) der Gemeinderat dem Bürgermeister das Mißtrauen ausspricht;

d) der Bürgermeister durch eine an seinen gemäß § 24 berufenen Vertreter gerichtete schriftliche Erklärung seine Funktion zurücklegt.

(2) Wird die Stelle des Bürgermeisters vorzeitig frei, so hat der Bürgermeisterstellvertreter unverzüglich die Geschäfte des Bürgermeisters zu übernehmen und binnen 4 Wochen den Gemeinderat zu einer außerordentlichen Sitzung zur Durchführung einer Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode des Gemeinderates einzuberufen. Die Wahl des Bürgermeisters ist nach den Bestimmungen des § 21 durchzuführen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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