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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 21. § 21 Wahl des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 30.06.1997

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

III. Abschnitt Bürgermeister

§ 21. § 21 Wahl des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt; er muß, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sein.

(2) Für die Wahl des Bürgermeisters ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(3) Die Wahlpartei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzt, hat das Recht, den Bürgermeister vorzuschlagen. Sie ist dabei an den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerber gebunden, sofern dieser nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde.

(4) Hat keine Wahlpartei die absolute Mehrheit im Gemeinderat, steht das Vorschlagsrecht der nach dem Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat mandatsstärksten Wahlpartei zu. Sind zwei oder mehrere Wahlparteien gleich stark, richtet sich das Vorschlagsrecht nach der Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf sie entfallenen Wählerstimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(5) Der Vorsitzende hat die Wahl zu leiten und zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Gemeinderatsmitglieder als Wahlzeugen zu bestellen. Für die Prüfung und Zählung der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel ist die Gemeindewahlordnung Graz sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien durch ihre Klubobmänner (§ 48) dem Vorsitzenden zu überreichen. Bei Wahlparteien, die sich zu keinem Klub zusammengeschlossen haben, müssen die Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat die von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien erstatteten gültigen Wahlvorschläge entgegenzunehmen und bekanntzugeben.

(7) Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere sowie unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, die nicht gemäß Abs. 6 vom Vorsitzenden bekanntgegeben wurden, sind ungültig.

(8) Zum Bügermeister ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. Das Vorschlagsrecht richtet sich im zweiten und im dritten Wahlgang nach Abs. 3 und 4, doch ist die Wahlpartei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzt, nicht an den im 1. Wahlgang vorgeschlagenen Listenführer ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl gebunden. Wird auch im zweiten Wahlgang der von der vorschlagsberechtigten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so findet frühestens 24 Stunden, spätestens jedoch 48 Stunden später eine dritte Abstimmung statt. Hat auch bei dieser Abstimmung der von der stärksten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates auf sich vereinigt, so findet eine vierte Abstimmung statt, bei der Wahlvorschläge von allen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können, die gemäß § 27 Abs. 3 Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben. Erreicht auch bei diesem Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates, so findet eine fünfte Abstimmung statt, und zwar zwischen jenen beiden Kandidaten, die bei der vierten Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergeben sich für die fünfte Abstimmung durch Stimmengleichheit mehr als zwei Kandidaten, nehmen an der Abstimmung die Kandidaten teil, deren Wahlpartei über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Es gilt jener Kandidat als gewählt, der bei der fünften Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat jener Wahlpartei als gewählt, die über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(9) Der Gewählte hat unmittelbar nach der Wahl vor dem versammelten Gemeinderat zu erklären, ob er gewillt ist, die Wahl anzunehmen. Nur im Falle der Verhinderung oder wenn ein nicht dem Gemeinderat Angehörender zum Bürgermeister gewählt wurde, kann die Erklärung innerhalb einer Woche schriftlich abgegeben werden. Falls der Gewählte die Wahl ablehnt, ist binnen zwei Wochen nach den vorstehenden Bestimmungen eine Neuwahl vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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