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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 21. § 21 Wahl des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 23.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

III. Abschnitt Bürgermeister

§ 21. § 21 Wahl des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt; er muß, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sein.

(2) Wahlvorschläge können nur von jenen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden, die gemäß § 27 Abs. 2 Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben. Wahlparteien, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzen, haben den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerber, sofern dieser nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.

(3) Der Vorsitzende hat die Wahl zu leiten und zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Gemeinderatsmitglieder als Wahlzeugen zu bestellen. Hierauf hat er die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und die gültigen Wahlvorschläge bekanntzugeben.

(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere sowie unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, die nicht gemäß Abs. 3 vom Vorsitzenden bekanntgegeben wurden, sind ungültig.

(5) (Verfassungsbestimmung) Zum Bürgermeister ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates ihre Stimme abgegeben hat. Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinander folgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet frühestens 24 Stunden, spätestens jedoch 48 Stunden später eine 3. und nötigenfalls 4. Abstimmung statt. Hat auch bei dieser Abstimmung kein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen des Gemeinderates auf sich vereinigt, so findet eine 5. Abstimmung statt, und zwar zwischen jenen beiden Kandidaten, die bei der 4. Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Es gilt jener Kandidat als gewählt, der bei der 5. Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat jener Wahlpartei als gewählt, die über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, so entscheidet das Los. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(6) Der Gewählte hat unmittelbar nach seiner Wahl vor dem versammelten Gemeinderat zu erklären, ob er gewillt ist, die Wahl anzunehmen. Nur im Falle der Verhinderung oder wenn ein nicht dem Gemeinderat Angehörender zum Bürgermeister gewählt wurde, kann die Erklärung innerhalb einer Woche schriftlich abgegeben werden. Falls der Gewählte die Wahl ablehnt, ist binnen zwei Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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