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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 20. § 20 Mandatsverlust, Behinderung an der Ausübung des Mandates, Einberufung von Ersatzmännern, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 23.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

II. Abschnitt Gemeinderat

§ 20. § 20 Mandatsverlust, Behinderung an der Ausübung des Mandates, Einberufung von Ersatzmännern

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Mandates aus folgenden Gründen verlustig:

a) wenn es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Wahl des Bürgermeisters, des Stadtsenates sowie der Ausschüsse entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine vorzeitige Entfernung im Sinne des § 47 Abs. 5 zu rechtfertigen;

b) wenn es das vorgeschriebene Gelöbnis nicht ablegt;

c) wenn seine Wahl für nichtig erklärt wird;

d) wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit zum Gemeinderat verliert oder ein Grund bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

e) wenn es die Ausübung seines Mandates trotz zweimaliger, mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen verbundener Aufforderung durch den Bürgermeister verweigert (§ 47 Abs. 6).

(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen der Fälle des Abs. 1 lit. a, b, d und e festgestellt und den Mandatsverlust ausgesprochen oder im Falle des Abs. 1 lit. c die Wahl für nichtig erklärt hat. Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof hat in den Fällen Abs. 1 lit. a, b, d und e der Gemeinderat zu beschließen.

(3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates seines Mandates verlustig wird sowie in jedem sonstigen Falle des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz der Ersatzmann zu berufen.

(4) Ein Mitglied des Gemeinderates darf sein Mandat nicht ausüben:

a) während eines Verfahrens, das die Feststellung des Mandatsverlustes zum Gegenstand hat;

b) während eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über sein Vermögen;

c) vom Zeitpunkt der Einleitung der strafgerichtlichen Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung, die im Falle der Verurteilung den Verlust der Wählbarkeit zur Folge hätte, für die Dauer des Strafverfahrens.

(5) Ist ein Gemeinderatsmitglied aus den im Abs. 4 angeführten Gründen gehindert, sein Mandat auszuüben, so ist binnen 3 Tagen, nachdem der Verhinderungsgrund dem Bürgermeister bekanntgeworden ist, der Ersatzmann zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen und in der nächsten ordentlichen Gemeinderatssitzung anzugeloben.

(6) Ist ein Gemeinderatsmitglied durch Krankheit verhindert an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen oder für länger als 6 Wochen beurlaubt, so ist auf Antrag der Wahlpartei, der das Mitglied angehört, vorübergehend ein Ersatzmann einzuberufen und in der nächsten Gemeinderatssitzung anzugeloben.

(7) Dem einberufenen Ersatzmann gebührt für die Zeit der vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates, sofern diese mehr als 4 Wochen gedauert hat, die im § 39 Abs. 3 vorgesehene Pauschalauslagenentschädigung; sie gebührt für diese Zeit, längstens aber durch ein Jahr, auch dem vertretenen Gemeinderatsmitglied, wenn die Beurlaubung aus Gesundheitsrücksichten erfolgte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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