Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 20. Mandatsverlust, Behinderung an der Ausübung des Mandates, Einberufung von Ersatzmännern, LGBl. Nr. 41/2008, gültig ab 30.04.2008

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

II. Abschnitt Gemeinderat

§ 20. Mandatsverlust, Behinderung an der Ausübung des Mandates, Einberufung von Ersatzmännern

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Mandates aus folgenden Gründen verlustig:

a) wenn es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Wahl des Bürgermeisters, des Stadtsenates sowie der Ausschüsse entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine vorzeitige Entfernung im Sinne des § 47 Abs. 5 zu rechtfertigen;

b) wenn es das vorgeschriebene Gelöbnis nicht ablegt;

c) wenn seine Wahl für nichtig erklärt wird;

d) wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit zum Gemeinderat verliert oder ein Grund bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

e) wenn es die Ausübung seines Mandates trotz zweimaliger, mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen verbundener Aufforderung durch den Bürgermeister verweigert (§ 47 Abs. 6).

(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen der Fälle des Abs. 1 lit. a, b, d und e festgestellt und den Mandatsverlust ausgesprochen oder im Falle des Abs. 1 lit. c die Wahl für nichtig erklärt hat. Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof hat in den Fällen Abs. 1 lit. a, b, d und e der Gemeinderat zu beschließen.

(3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates seines Mandates verlustig wird sowie in jedem sonstigen Falle des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz der Ersatzmann zu berufen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Ist ein Gemeinderatsmitglied durch Krankheit verhindert an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen oder für länger als 6 Wochen beurlaubt, so ist auf Antrag der Wahlpartei, der das Mitglied angehört, vorübergehend ein Ersatzmann einzuberufen und in der nächsten Gemeinderatssitzung anzugeloben.

(7) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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