Drittes Hauptstück Organe der Stadt
II. Abschnitt Gemeinderat
§ 19. Ende des Mandates
Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, durch Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates, durch Verlust oder durch eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.
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