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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 18. Selbstauflösung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

II. Abschnitt Gemeinderat

§ 18. Selbstauflösung

(1) Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Wahlperiode seine Selbstauflösung beschließen. Der Antrag auf Selbstauflösung muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein und darf nur in einer Sitzung verhandelt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Zur Beschlußfassung des Gemeinderates über einen solchen Antrag ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 dritter Satz findet Anwendung.

(2) Der Bürgermeister hat die Neuwahl des Gemeinderates binnen 6 Wochen nach der Selbstauflösung auszuschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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