Drittes Hauptstück Organe der Stadt
II. Abschnitt Gemeinderat
§ 18. Selbstauflösung
(1) Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Wahlperiode seine Selbstauflösung beschließen. Der Antrag auf Selbstauflösung muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein und darf nur in einer Sitzung verhandelt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Zur Beschlußfassung des Gemeinderates über einen solchen Antrag ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 dritter Satz findet Anwendung.
(2) Der Bürgermeister hat die Neuwahl des Gemeinderates binnen 6 Wochen nach der Selbstauflösung auszuschreiben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77189