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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 17. Konstituierung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

II. Abschnitt Gemeinderat

§ 17. Konstituierung

(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag stattzufinden. Sie ist vom bisherigen Bürgermeister mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 20 Abs. 1 lit. a einzuberufen.

(2) Den Vorsitz führt bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates.

(3) Der Vorsitzende hat zunächst dem versammelten Gemeinderat folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Steiermark, gewissenhafte Beachtung der Gesetze, unparteiische und uneigennützige Erfüllung meiner Aufgaben, strenge Wahrung der mir obliegenden Verschwiegenheitspflicht und Förderung des Wohles der Stadt Graz nach bestem Wissen und Gewissen.“

(4) Dasselbe Gelöbnis leisten hierauf die übrigen Mitglieder des Gemeinderates mit den Worten „Ich gelobe“.

(5) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Einschränkungen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(6) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmänner) leisten die Angelobung dem Bürgermeister zu Beginn der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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