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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 16. Wahlperiode und Funktionsdauer, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

II. Abschnitt Gemeinderat

§ 16. Wahlperiode und Funktionsdauer

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Die Neuwahl des Gemeinderates ist vom Bürgermeister auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag so rechtzeitig auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 12 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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