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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13s. § 13s Sitzungen des Ausländerbeirates, Einberufung und Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 57/2002, gültig von 29.06.2002 bis 30.09.2007

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

III. Abschnitt

§ 13s. § 13s Sitzungen des Ausländerbeirates, Einberufung und Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; Geschäftsordnung

(1) Der neu gewählte Ausländerbeirat ist innerhalb von 4 Monaten nach seiner Wahl vom Bürgermeister zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung wählt der Ausländerbeirat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Ausländerbeirates werden – mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung – vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen sind öffentlich.

(3) Die Funktionsperiode des Ausländerbeirates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Ausländerbeirates.

(4) Zu einem Beschluss sind erforderlich:

1. die ordnungsgemäße Einberufung sämtlicher Mitglieder,

2. die Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters,

3. die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Der Gemeinderat hat zur näheren Regelung der Geschäftsführung, insbesondere der Rechte und Pflichten der Mitglieder des Ausländerbeirates, eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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