Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13s. § 13s Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 82/1999, gültig von 01.09.1999 bis 28.06.2002
Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher
III. Abschnitt
§ 13s. § 13s Geschäftsordnung
Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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