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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13s. Sitzungen des Migrantinnen- und Migrantenbeirats, Einberufung und Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 79/2007, gültig ab 01.10.2007

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

III. Abschnitt

§ 13s. Sitzungen des Migrantinnen- und Migrantenbeirats, Einberufung und Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; Geschäftsordnung

(1) Der neu gewählte Migrantinnen- und Migrantenbeirat ist innerhalb von 4 Monaten nach seiner Wahl vom Bürgermeister zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung wählt der Ausländerbeirat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden – mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung – vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen sind öffentlich.

(3) Die Funktionsperiode des Migrantinnen- und Migrantenbeirates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Migrantinnen- und Migrantenbeirates.

(4) Zu einem Beschluss sind erforderlich:

1. die ordnungsgemäße Einberufung sämtlicher Mitglieder,

2. die Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters,

3. die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Der Gemeinderat hat zur näheren Regelung der Geschäftsführung, insbesondere der Rechte und Pflichten der Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates, eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 79/2007

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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