Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13r. Aufgaben und Befugnisse, LGBl. Nr. 79/2007, gültig von 01.10.2007 bis 30.06.2014

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

III. Abschnitt

§ 13r. Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde. Er berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

(2) Die Gemeinde hat den Migrantinnen- und Migrantenbeirat über alle Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Stadt Graz zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der in der Gemeinde wohnhaften Migrantinnen/Migranten zu erstatten.

(5) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 88d Abs. 1 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, in der jeweils geltenden Fassung, Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der Information und Kommunikation zwischen dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat und den Einwohnern der Stadt Graz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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