Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13q. § 13q Mitgliedschaft, LGBl. Nr. 57/2002, gültig von 29.06.2002 bis 30.09.2007

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

III. Abschnitt

§ 13q. § 13q Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.

(2) Ein Mitglied im Ausländerbeirat wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald

a) es seinen Aufenthaltstitel oder den Hauptwohnsitz in Graz verliert, oder

b) ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 16 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, in der jeweils geltenden Fassung, darstellt, oder

c) es die Ausübung der Funktion trotz einer mit dem Hinweis der Rechtsfolgen verbunden Aufforderung durch den Vorsitzenden des Ausländerbeirates verweigert. Ein nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben von drei aufeinander folgenden Sitzungen gilt als Verweigerung der Funktionsausübung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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