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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13q. § 13q Mitgliedschaft, LGBl. Nr. 82/1999, gültig von 01.09.1999 bis 28.06.2002

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

III. Abschnitt

§ 13q. § 13q Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.

(2) Ein Mitglied des Ausländerbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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