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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13q. Mitgliedschaft, LGBl. Nr. 79/2007, gültig ab 01.10.2007

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

III. Abschnitt

§ 13q. Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirats sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.

(2) Ein Mitglied im Ausländerbeirat wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald

a) es seinen Aufenthaltstitel oder den Hauptwohnsitz in Graz verliert, oder

b) ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 16 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, in der jeweils geltenden Fassung, darstellt, oder

c) es die Ausübung der Funktion trotz einer mit dem Hinweis der Rechtsfolgen verbunden Aufforderung durch den Vorsitzenden des Migrantinnen- und Migrantenbeirats verweigert. Ein nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben von drei aufeinander folgenden Sitzungen gilt als Verweigerung der Funktionsausübung.

(3) Der Verlust der Mitgliedschaft im Migrantinnen- und Migrantenbeirat ist durch Bescheid der Landesregierung zu verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 79/2007

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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