Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher
III. Abschnitt
§ 13p. Begriffsbestimmung
Migrantinnen/Migranten im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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