Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher
III. Abschnitt
§ 13o. Einrichtung eines Ausländerbeirates
§ 13o
In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1000 Ausländer in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein Ausländerbeirat einzurichten. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Ausländer richtet sich nach dem Stichtag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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