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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13o. Einrichtung eines Ausländerbeirates, LGBl. Nr. 82/1999, gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2007

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

III. Abschnitt

§ 13o. Einrichtung eines Ausländerbeirates

§ 13o

In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1000 Ausländer in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein Ausländerbeirat einzurichten. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Ausländer richtet sich nach dem Stichtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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