Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13o. Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates, LGBl. Nr. 79/2007, gültig ab 01.10.2007

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

III. Abschnitt

§ 13o. Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates

In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung ihrer Interessen ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag (§ 2 Abs. 1 Gemeindewahlordnung Graz 1992).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007

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