Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher
III. Abschnitt
§ 13o. Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates
In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung ihrer Interessen ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag (§ 2 Abs. 1 Gemeindewahlordnung Graz 1992).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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