Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13n. Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

II. Abschnitt Bezirksvorsteher

§ 13n. Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher

Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher zu erlassen. In dieser Geschäftsordnung sind insbesondere jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen, in denen den Bezirksvorstehern gemäß § 13l Abs. 3 ein Informations- oder Anhörungsrecht zusteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

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