Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher
II. Abschnitt Bezirksvorsteher
§ 13n. Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher
Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher zu erlassen. In dieser Geschäftsordnung sind insbesondere jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen, in denen den Bezirksvorstehern gemäß § 13l Abs. 3 ein Informations- oder Anhörungsrecht zusteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
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