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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13m. Pflichten des Bezirksvorstehers, LGBl. Nr. 68/2025, gültig ab 01.09.2025

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

II. Abschnitt Bezirksvorsteher

§ 13m. Pflichten des Bezirksvorstehers

(1) Die allgemeinen Pflichten ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Insbesondere ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, seine Aufgaben nachhaltig zu erfüllen, in seinem örtlichen Wirkungsbereich Sprechstunden abzuhalten, den Bezirksrat mindestens in jedem Vierteljahr einmal zu einer Sitzung einzuberufen und im Bezirksrat sowie den unter seinem Vorsitz abzuhaltenden Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen über seine Tätigkeit zu berichten und hierüber Rechenschaft abzulegen.

(3) Auf Bezirksvorsteher, die eine der ihnen auferlegten Verpflichtungen oder die Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 47 Abs. 7 verletzen, ist § 47 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Der Bürgermeister kann die Bezirksvorsteher von der Geheimhaltungspflicht entbinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 68/2025

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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