Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher
II. Abschnitt Bezirksvorsteher
§ 13m. Pflichten des Bezirksvorstehers
(1) Die allgemeinen Pflichten ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Insbesondere ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, seine Aufgaben nachhaltig zu erfüllen, in seinem örtlichen Wirkungsbereich Sprechstunden abzuhalten, den Bezirksrat mindestens in jedem Vierteljahr einmal zu einer Sitzung einzuberufen und im Bezirksrat sowie den unter seinem Vorsitz abzuhaltenden Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen über seine Tätigkeit zu berichten und hierüber Rechenschaft abzulegen.
(3) Auf Bezirksvorsteher, die eine der ihnen auferlegten Verpflichtungen oder die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 47 Abs. 7 verletzen, ist § 47 Abs. 5 anzuwenden.
(4) Der Bürgermeister kann die Bezirksvorsteher von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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