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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13l. Aufgaben und Rechte des Bezirksvorstehers, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 30.06.2014

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

II. Abschnitt Bezirksvorsteher

§ 13l. Aufgaben und Rechte des Bezirksvorstehers

(1) Der Bezirksvorsteher hat außer den Obliegenheiten als Vorsitzender des Bezirksrates jene Aufgaben, die die Interessen des Bezirkes berühren und innerhalb der Bezirksgrenzen erledigt werden können, zu besorgen, welche ihm vom Gemeinderat ausdrücklich zur Besorgung übertragen sind.

(2) Der Bezirksvorsteher hat als Mitglied des Bezirksrates die einem solchen zustehenden Rechte. Darüber hinaus hat der Bezirksvorsteher das Recht, innerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches persönliche Erhebungen über den Zustand der öffentlichen Einrichtungen zu pflegen, Einblick in den Geschäftsgang der zur dezentralisierten Behandlung von Gemeindeangelegenheiten eingerichteten Dienststelle (Bezirksamt) seines Stadtbezirkes zu nehmen und dem Bürgermeister oder den nach der Referatseinteilung zuständigen Stadtsenatsreferenten bezirksbezogene Vorschläge zu erstatten.

(3) Der Bezirksvorsteher hat innerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit das Recht der Teilnahme an allen kommissionellen Verhandlungen in Behördenverfahren sowie ein Informationsrecht über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bezirksbedeutsame Entscheidungen des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung von Landesgesetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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