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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13k. Mißtrauensantrag, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

II. Abschnitt Bezirksvorsteher

§ 13k. Mißtrauensantrag

(1) Der Bezirksvorsteher ist für die Erfüllung seiner Aufgaben dem Bezirksrat verantwortlich.

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Bezirksvorsteher ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er muß von mindestens einem Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates einschließlich des Antragstellers unterfertigt sein. Zur Verhandlung eines solchen Antrages ist binnen 8 Tagen eine besondere Sitzung des Bezirksrates einzuberufen. Der Wortlaut des Antrages und seiner Begründung ist allen Mitgliedern des Bezirksrates zugleich mit der Einladung zuzustellen. Zur Beschlußfassung über einen solchen Antrag ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich, doch ist, wenn es zwei der anwesenden Mitglieder verlangen, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Bezirksrates erfolgen. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels zu erfolgen.

(3) Mit der Verkündung oder der Zustellung des Beschlusses, mit dem das Mißtrauen ausgesprochen wurde, an den Bezirksvorsteher endet seine Funktion.

(4) Die Mitgliedschaft zum Bezirksrat und die Wählbarkeit bei der durchzuführenden Nachwahl des Bezirksvorstehers werden hiedurch nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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