Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher
II. Abschnitt Bezirksvorsteher
§ 13j. Funktionsdauer, Verhinderung in der Funktionsausübung, Urlaub
(1) Die Funktionsdauer des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreter beginnt mit ihrer Angelobung und endet mit der Angelobung ihrer Nachfolger. Sie endet jedoch schon früher, wenn
a) der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter seines Mandates als Mitglied des Bezirksrates verlustig wird (§ 13b Abs. 3);
b) der Bezirksrat dem Bezirksvorsteher das Mißtrauen ausspricht (§ 13k);
c) der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter durch eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Erklärung seine Funktion zurücklegt.
(2) Wird die Stelle des Bezirksvorstehers oder Bezirksvorsteherstellvertreters vorzeitig frei, so hat der Bezirksrat binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.
(3) Ist der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter aus den im § 13b Abs. 6 angeführten Gründen an der Ausübung seiner Funktion als Mitglied des Bezirksrates gehindert, ist der gemäß § 13b Abs. 7 einberufene Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung der Funktion als Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter anzugeloben.
(4) Dem einberufenen Ersatzmann gebühren für die Zeit der vorübergehenden Ausübung der Funktion, sofern sie mehr als 4 Wochen gedauert hat, Funktionsbezug und Pauschalauslagenersatz gemäß § 39 Abs. 4 und 5. Gleichzeitig sind für die Dauer der Vertretung der Funktionsbezug und Pauschalauslagenersatz des vertretenen Bezirksvorstehers bzw. ein Pauschalauslagenersatz des vertretenen Bezirksvorsteherstellvertreters einzustellen.
(5) Ist ein Bezirksvorsteher bzw. ein Bezirksvorsteherstellvertreter durch Krankheit für länger als 12 Wochen verhindert, seine Funktion auszuüben, oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, ist auf Antrag der Wahlpartei, der der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter angehört, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und vom Bürgermeister anzugeloben.
(6) Der Bezirksvorsteher wird im Krankheitsfall bis zu 12 Wochen, im Fall einer Beurlaubung bis zu sechs Wochen vom Ersten, ist auch dieser verhindert, vom Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter vertreten. In diesen Fällen tritt keine Änderung der Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze ein.
(7) Urlaube von Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteherstellvertretern bis zur Dauer von sechs Wochen im Einzelfall bewilligt der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
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