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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13i. Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

II. Abschnitt Bezirksvorsteher

§ 13i. Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter

(1) An der Spitze des Bezirksrates steht der Bezirksvorsteher. Er wird vom Bezirksrat aus seiner Mitte auf Vorschlag der mandatsstärksten im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei für die Wahlperiode des Bezirksrates gewählt. Sind zwei oder mehrere Wahlparteien gleich stark, richtet sich das Vorschlagsrecht nach der Zahl der bei der Bezirksratswahl auf sie entfallenen Wählerstimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Bezirksrates zu ziehen. Für die Wahl des Bezirksvorstehers ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich.

(2) Die Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten. Sie müssen von mehr als der Hälfte der Bezirksratsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat die von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien erstatteten gültigen Wahlvorschläge entgegenzunehmen und bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat die Wahl zu leiten und zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Mitglieder des Bezirksrates als Wahlzeugen zu bestellen. Für die Prüfung und Zählung der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel ist die Gemeindewahlordnung Graz sinngemäß anzuwenden. Die Wahl ist mit Stimmzettel vorzunehmen. Leere sowie unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, die nicht einem gültigen und vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Wahlvorschlag entsprechen, sind ungültig.

(3) Zum Bezirksvorsteher ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Bezirksrates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. § 21 Abs. 8 ist auf die Wahl des Bezirksvorstehers mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der 4. Abstimmung Wahlvorschläge von allen im Bezirksrat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können.

(4) Der Bezirksrat wählt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bezirksvorstehers. Das Vorschlagsrecht steht für den Ersten Bezirksvorsteherstellvertreter der zweitstärksten im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei zu. Wurde der Bezirksvorsteher jedoch nicht aus der stärksten Wahlpartei gewählt, fällt dieser das Vorschlagsrecht für den Ersten Bezirksvorsteherstellvertreter zu. Den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter hat die drittstärkste Wahlpartei vorzuschlagen. Dieses Vorschlagsrecht fällt jedoch der zweitstärksten Wahlpartei zu, wenn weder der Bezirksvorsteher noch der Erste Bezirksvorsteherstellvertreter über deren Vorschlag gewählt wurde. Haben zwei oder mehr Wahlparteien auf Grund ihrer Mandatszahl den gleichen Anspruch, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Bezirksratswahl abgegebenen Stimmen, ist auch diese gleich, entscheidet das Los.

(5) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Bezirksvorsteher bekanntzugeben, welchen Wahlparteien nach Abs. 4 das Vorschlagsrecht für den Ersten und den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter zusteht. Danach haben die vorschlagsberechtigten Wahlparteien dem Bezirksvorsteher ihren Vorschlag für die von ihnen zu besetzende Funktion zu überreichen. Die Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der Bezirksratsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Bezirksvorsteher hat dem Bezirksrat die gültigen Vorschläge bekanntzugeben. Die Wahl jedes Bezirksvorsteherstellvertreters hat durch den Bezirksrat in einem gesonderten Wahlakt durch Erheben der Hand oder über Beschluß des Bezirksrates mittels Stimmzettels zu erfolgen. Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.

(6) Erstattet eine Wahlpartei für den ihr zukommenden Sitz des Ersten oder Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreters keinen oder keinen gültigen Vorschlag, so erfolgt die Besetzung dieser Funktion gesondert durch Mehrheitswahl im Bezirksrat, der in diesem Fall nicht an einen Vorschlag oder an die Angehörigen der betreffenden Wahlpartei gebunden ist. Für die Durchführung dieser Mehrheitswahl gilt Abs. 2 sinngemäß.

(7) Die Bezirksvorsteherstellvertreter können nach den Bestimmungen des Abs. 5 jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

(8) Nach erfolgter Wahl haben der Bezirksvorsteher mit den Worten: „Ich gelobe, als Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz ...“ und die Bezirksvorsteherstellvertreter mit den Worten „Ich gelobe, als Bezirksvorsteherstellvertreter der Landeshauptstadt Graz ...“ dem Bürgermeister das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten. Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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