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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13h. Geschäftsordnung für den Bezirksrat, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

I. Abschnitt Bezirksrat

§ 13h. Geschäftsordnung für den Bezirksrat

Nähere Regelungen für den Geschäftsgang im Bezirksrat sowie die Festlegung jener Angelegenheiten, die dem Bezirksrat gemäß § 13c Abs. 3 Z 4 übertragen werden, und die dem Bezirksrat zustehenden Anhörungs- und Informationsrechte (§ 13c Abs. 3 Z 5) sind vom Gemeinderat in der Geschäftsordnung für den Bezirksrat zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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