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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13g. Bezirksversammlungen, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

I. Abschnitt Bezirksrat

§ 13g. Bezirksversammlungen

(1) Der Bezirksrat hat bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, eine Bezirksversammlung abzuhalten, in der die Bezirksbevölkerung über bezirksbezogene Angelegenheiten zu informieren, Rechenschaft über die Tätigkeit des Bezirksrates und des Bezirksvorstehers zu legen und der Bevölkerung Gelegenheit zur Darlegung bezirksbezogener Wünsche und Vorschläge zu geben ist. Diese Versammlungen können sich auch auf Teile des Stadtbezirkes beschränken (Stadtteilversammlungen). Der Vorsitz obliegt dem Bezirksvorsteher.

(2) In den Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen vorgetragene bezirksbezogene Wünsche und Vorschläge sind zu erfassen und in Behandlung zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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