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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13f. Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates, LGBl. Nr. 68/2025, gültig ab 01.09.2025

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

I. Abschnitt Bezirksrat

§ 13f. Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Im besonderen sind die Mitglieder des Bezirksrates verpflichtet, zu den Sitzungen des Bezirksrates und zu den Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluß anwesend zu sein. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Bezirksvorsteher unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben. Ein nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen gilt, ebenso wie das vorzeitige Verlassen dreier Sitzungen ohne Bewilligung des Vorsitzenden, als Weigerung, das Mandat auszuüben (§ 13b Abs. 3 lit. e).

(3) Hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht der Mitglieder des Bezirksrates gelten § 47 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 68/2025

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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