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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13e. Qualifizierter Widerspruch, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

I. Abschnitt Bezirksrat

§ 13e. Qualifizierter Widerspruch

Sofern es sich nicht um behördliche Verfahren handelt, hat der Bezirksrat das Recht, gegen bevorstehende bezirksbezogene Entscheidungen, die den eigenen Wirkungsbereich der Stadt betreffen und von wesentlicher Bedeutung sind, schriftlich Widerspruch einzubringen. Zur Beschlußfassung des Bezirksrates über einen solchen Widerspruch ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich. Wird ein Widerspruch eingebracht, hat das entscheidungsbefugte Organ im Ablehnungsfall den Widerspruch anläßlich der Entscheidungsfindung begründend zu behandeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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