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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13d. Sitzungen des Bezirksrates, Einberufung und Vorsitz, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung, Rechte der Mitglieder des Bezirksrates, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

I. Abschnitt Bezirksrat

§ 13d. Sitzungen des Bezirksrates, Einberufung und Vorsitz, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung, Rechte der Mitglieder des Bezirksrates

(1) Der Bezirksrat versammelt sich über Einberufung und unter dem Vorsitz des Bezirksvorstehers, im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters. Der Bezirksvorsteher setzt auch die Tagesordnung fest. Wenn es mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates verlangt, ist der Bezirksvorsteher zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet. § 49 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bürgermeister ist rechtzeitig von jeder Sitzung in Kenntnis zu setzen. Der Bürgermeister, der Magistratsdirektor oder die von ihnen hiezu bestimmten Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen des Bezirksrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Die Sitzungen des Bezirksrates sind öffentlich, können aber durch Beschluß für vertraulich erklärt werden.

(3) Der Bezirksrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnet, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlußfähigkeit und die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern dieses Statut nicht die Zustimmung einer erhöhten Mehrheit anordnet.

(4) Die Mitglieder des Bezirksrates haben das Recht, an den Abstimmungen im Bezirksrat teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung zu beantragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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