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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13c. Aufgaben des Bezirksrates, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

I. Abschnitt Bezirksrat

§ 13c. Aufgaben des Bezirksrates

(1) Die Bezirksräte sind zur Vertretung der bezirksbezogenen Interessen der Bevölkerung gegenüber den Organen und Einrichtungen der Stadt berufen.

(2) Dem Bezirksrat sind zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung jene bezirksbezogenen Aufgaben übertragen, die für den Bezirk von wesentlicher Bedeutung sind. Bezirksbezogene Aufgaben sind insbesondere dann von wesentlicher Bedeutung, wenn sie entweder als Bestandteile bezirksübergreifender Verkehrs- und Raumplanungsmaßnahmen im Bezirk oder als ausschließlich bezirksbezogene Maßnahmen für einen überwiegenden Teil des Bezirksgebietes oder der Bezirksbevölkerung wirksam werden.

(3) Jedenfalls zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung sind dem Bezirksrat vorbehalten:

1. Die Wahl des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreter;

2. die Einbringung des qualifizierten Widerspruches (§ 13e);

3. die Festlegung des Zeitpunktes und der Tagesordnung der Bezirksversammlungen;

4. die Entgegennahme der vom Gemeinderat dem Bezirksrat übertragenen speziellen Aufgaben;

5. die in der Geschäftsordnung für den Bezirksrat näher zu bestimmenden Anhörungs- und Informationsrechte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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