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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13b. § 13b Wahlperiode, Angelobung, Funktionsdauer, Mandatsverlust, Verhinderung in der Ausübung der Funktion, Einberufung des Ersatzmannes, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 29.04.2008

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

I. Abschnitt Bezirksrat

§ 13b. § 13b Wahlperiode, Angelobung, Funktionsdauer, Mandatsverlust, Verhinderung in der Ausübung der Funktion, Einberufung des Ersatzmannes

(1) Die Mitglieder der Bezirksräte werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer der Bezirksräte beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Bezirksratsmitglieder. Sie endet schon früher durch Tod, Verlust des Mandates oder eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

(2) Der Bürgermeister hat die konstituierende Sitzung der Bezirksräte innerhalb von 6 Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis zur Angelobung des neugewählten Bezirksvorstehers der Bürgermeister oder ein von diesem ermächtigter Vertreter. Die Mitglieder des Bezirksrates haben dem Vorsitzenden das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten.

(3) Ein Mitglied des Bezirksrates wird seines Mandates verlustig:

a) wenn es zur konstituierenden Sitzung des Bezirksrates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Wahl des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreter entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine vorzeitige Entfernung im Sinne des § 47 Abs. 5 zu rechtfertigen;

b) wenn es das vorgeschriebene Gelöbnis nicht ablegt;

c) wenn seine Wahl für nichtig erklärt wird;

d) wenn in Ansehung seiner Person ein Grund zur Ausschließung von der Wählbarkeit eintritt oder ein Grund bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

e) wenn es die Ausübung der Funktion trotz zweimaliger, mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen verbundener Aufforderung durch den Bürgermeister verweigert.

(4) Der Mandatsverlust ist durch Bescheid der Landesregierung zu verfügen.

(5) Wenn ein Mitglied des Bezirksrates seines Mandates verlustig wird sowie in jedem sonstigen Falle der Beendigung seiner Funktion ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz der Ersatzmann einzuberufen.

(6) Ein Mitglied des Bezirksrates ist gehindert, seine Funktion auszuüben:

a) aus den Gründen des § 20 Abs. 4,

b) wenn es gleichzeitig dem Gemeinderat angehört.

(7) Ist ein Mitglied des Bezirksrates aus den in Abs. 6 angeführten Gründen an der Ausübung der Funktion gehindert, ist binnen drei Tagen, nachdem der Verhinderungsgrund dem Bürgermeister bekannt geworden ist, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und in der nächsten, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen einzuberufenden Sitzung des Bezirksrates vom Bürgermeister anzugeloben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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