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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13a. Wahl und Zusammensetzung, LGBl. Nr. 75/1995, gültig von 19.10.1995 bis 30.06.2014

Zweites Hauptstück Bezirksrat und Bezirksvorsteher

I. Abschnitt Bezirksrat

§ 13a. Wahl und Zusammensetzung

(1) In jedem Stadtbezirk ist zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt ein Bezirksrat zu wählen. Das Amt eines Mitgliedes des Bezirksrates ist ein Ehrenamt.

(2) Der Bezirksrat besteht in Stadtbezirken bis zu 10.500 Gemeindemitgliedern aus 7 Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 1500 Gemeindemitglieder um ein weiteres Mitglied, wobei jedoch die Höchstzahl 19 beträgt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Stadtbezirken zu wählenden Mitglieder des Bezirksrates ein Überhang von mehr als 750 Gemeindemitgliedern, ist die Zahl der Bezirksräte um 1 zu erhöhen, doch darf auch in diesem Fall die Höchstzahl von 19 nicht überschritten werden. Die Mitglieder des Bezirksrates werden gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates nach den Bestimmungen der Grazer Gemeindewahlordnung von den zur Gemeinderatswahl wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die im Stadtbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 75/1995

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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