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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 13. Beschlußfassung über Ehrungen und Beurkundung, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Erstes Hauptstück Die Stadt

III. Abschnitt Ehrungen durch die Stadt

§ 13. Beschlußfassung über Ehrungen und Beurkundung

(1) Die Zuerkennung der in den §§ 8, 9 und 10 genannten Ehrungen ist in jedem einzelnen Falle dem Gemeinderat vorbehalten. Er erläßt auch die zur Durchführung der §§ 8 bis 12 erforderlichen Satzungen.

(1a) Die Stadt Graz ist berechtigt,

1. zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 und § 10 die Unbescholtenheit der für die Ehrung vorgesehenen Personen sowie

2. bei begründeten Verdachtsfällen gemäß § 13 Abs. 5 zweiter Satz die Unbescholtenheit der geehrten Personen durch Abfrage und Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Strafregister

zu überprüfen.

(2) Für die nach Abs. 1 zu fassenden Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(3) Die Zuerkennung der im § 11 vorgesehenen Ehrenmedaillen und Ehrenzeichen sowie die Verleihung von Anerkennungsurkunden und die Überreichung von Ehrengaben gemäß § 12 obliegen dem Stadtsenat.

(4) Über die Zuerkennung von Ehrungen ist eine Urkunde auszustellen. Die Urkunde ist, wenn es sich um eine durch den Gemeinderat verliehene Ehrung handelt, vom Bürgermeister und den Bürgermeisterstellvertretern, andernfalls vom Bürgermeister zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Stadt Graz zu versehen.

(5) Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Ehrungen gemäß §§ 8 bis 10 können vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete durch sein Verhalten dieser Ehre unwürdig erwiesen hat; hiefür ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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