Erstes Hauptstück Die Stadt
III. Abschnitt Ehrungen durch die Stadt
§ 12. Sonstige Ehrungen
Die Stadt kann Gemeindemitglieder aus Anlaß von Jubiläen und aus anderen Gründen, die einer Ehrung wert erscheinen, durch Verleihung von Anerkennungsurkunden und Überreichung von Ehrengaben auszeichnen.
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