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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 12. Sonstige Ehrungen, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Erstes Hauptstück Die Stadt

III. Abschnitt Ehrungen durch die Stadt

§ 12. Sonstige Ehrungen

Die Stadt kann Gemeindemitglieder aus Anlaß von Jubiläen und aus anderen Gründen, die einer Ehrung wert erscheinen, durch Verleihung von Anerkennungsurkunden und Überreichung von Ehrengaben auszeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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