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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 115. Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren, LGBl. Nr. 97/2019, gültig von 01.07.2014 bis 03.12.2019

Zehntes Hauptstück Schlußbestimmungen

§ 115. Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren

(1) Mit dem Ablauf des in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs, in der die Berufung nach § 100 ab dem ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind vom Gemeinderat fortzuführen.

(2) Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 100 ausgeschlossen ist, in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu führen. Dies gilt sinngemäß auch für eine in einer im ersten Satz genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des noch nicht abgelaufen ist.

(3) Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 100 ausgeschlossen ist, in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht auf Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 2 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu führen.

(4) Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 100 ausgeschlossen ist, vor dem Ablauf des ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht auf Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2014

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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