Zehntes Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 114. Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Änderung des § 14 Abs. 1 Z 5, des § 32 Abs. 2 und 6, des § 41 Abs. 2 Z. 9 und Abs. 4, des § 43 Abs. 2 und 3, des § 45 Abs. 2 Z. 4, des § 50 Abs. 1 zweiter Satz, des § 91 Abs. 3, des § 99 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 7 Z. 4, der §§ 110 und 111a Abs. 2 sowie der Einfügung des § 82 Abs. 1a und der §§ 82a und 91 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit in Kraft.
(2) Die Änderung des § 48 Abs. 3 und des § 100 sowie der Entfall des § 14 Abs. 1 Z. 6, des Va. Abschnittes des Dritten Hauptstückes und des IVa. Abschnittes des Fünften Hauptstückes durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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OAAAA-77189