Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 113. Inkrafttreten von Novellen, LGBl. Nr. 97/2019, gültig von 03.12.2019 bis 07.04.2020

Zehntes Hauptstück Schlußbestimmungen

§ 113. Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2012 sind in Kraft getreten

1. § 15 Abs. 1 und 2 mit und sind erstmals bei der dem Inkrafttreten folgenden Wahl des Gemeinderates anzuwenden. Bis zur Konstituierung dieses neugewählten Gemeinderates besteht der Gemeinderat weiterhin aus 56 Mitgliedern;

2. § 26 erster Satz,§ 27 Abs. 3 erster und vierter Satz,§ 64 Abs. 3 und § 98 Abs. 6 Z 1 mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates. Dieser Zeitpunkt ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister im Amtsblatt der Stadt Graz kundzumachen.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind in Kraft getreten

1. § 14 Abs. 1 Z 5, des § 32 Abs. 2 und 6,§ 41 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4,§ 43 Abs. 2 und 3,§ 45 Abs. 2 Z 4,§ 50 Abs. 1 zweiter Satz,§ 82 Abs. 1a, die § 82a und § 91 Abs. 3 und 4,§ 99 Abs. 3 Z 4 und Abs. 7 Z 4 und die § 110 und 111a Abs. 2 mit :

2. § 48 Abs. 3 und § 100 mit ; gleichzeitig sind § 14 Abs. 1 Z 6, Drittes Hauptstück Va. Abschnitt und Fünftes Hauptstück IVa. Abschnitt außer Kraft getreten.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2014 sind in Kraft getreten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 13a,§ 13a Abs. 1,§ 13j Abs. 3,§ 13l Abs. 2, die § 13p und 13r Abs. 5,§ 32 Abs. 2,§ 44a,§ 48 Abs. 1,§ 63 Abs. 5,§ 68 Abs. 2 letzter Satz,§ 96 Abs. 6,§ 100 Abs. 2,§ 111a Abs. 2 und § 115 mit ; gleichzeitig sind § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und § 63 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft getreten.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 ist § 39d Abs. 10 mit in Kraft getreten.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2019 treten

1. das Inhaltsverzeichnis lit. a, b, h bis j, v bis z und aa, § 13 Abs. 1a,§ 21 Abs. 8,§ 27 Abs. 1,§ 33 Abs. 2,§ 35 Abs. 1 und 3,§ 36,§ 41a,§ 41b,§ 42 Abs. 1 letzter Satz,§ 43 Abs. 3,§ 45 Abs. 2 Z 2, 4, 4a, 5, 7 bis 12, 14 und 21 und Abs. 3, § 50 Abs. 3 und 4,§ 56 Abs. 5 und 6 Z 4,§ 59,§ 65,§ 67a Abs. 4,§ 71 Abs. 1 und 3,§ 82,§ 82a,§ 85,§ 86,§ 87,§ 91 Abs. 3 und 4, die Überschrift des Siebenten Hauptstückes III. Abschnitt, § 97,§ 98,§ 99, die Überschrift des Siebenten Hauptstückes V. Abschnitt, § 99h,§ 99i,§ 100,§ 101 Abs. 1, 3 und 7, § 108 Abs. 5,§ 111a Abs. 2 und 3 sowie § 111b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der , in Kraft; gleichzeitig treten § 45 Abs. 2 Z 20 und 22 und Abs. 4 sowie § 71 Abs. 4,§ 114,§ 115,§ 116 und § 117 außer Kraft.

2. die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses lit. c bis g und k bis u, die Überschrift des Siebenten Hauptstückes, § 78,§ 79 erster Satz,§ 80,§ 81,§ 83, die Überschrift des Siebenten Hauptstückes II. Abschnitt, § 88,§ 88a,§ 89,§ 90, die Überschrift des § 91,§ 91 Abs. 1,§ 92,§ 93,§ 94,§ 95, die Überschrift des Siebenten Hauptstückes IIa. Abschnitt, § 95a, die Überschrift des Siebenten Hauptstückes IIb. Abschnitt, § 96 und § 96a treten mit in Kraft und sind erstmals für das Haushaltsjahr 2020 (Finanzjahr 2020) anzuwenden.

3. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des Siebenten Hauptstückes, zu § 78,§ 80,§ 81,§ 83, zum Siebenten Hauptstück II. Abschnitt, zu § 88,§ 90,§ 92 und § 95 sowie die Überschrift des Siebenten Hauptstückes, § 78,§ 79 erster Satz,§ 80,§ 81,§ 83, die Überschrift des Siebenten Hauptstückes II. Abschnitt, § 88,§ 90,§ 91 Abs. 1, § 92, § 93, § 94, § 95 und § 96 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016 sind für das Haushaltsjahr 2019 bis zu dessen Abschluss weiterhin anzuwenden und treten mit außer Kraft.

4. § 41 Abs. 2 Z 22 tritt mit in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 97/2019

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