Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 113. Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 8/2012, gültig von 09.02.2012 bis 02.12.2019

Zehntes Hauptstück Schlußbestimmungen

§ 113. Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 8/2012

(1) Die Änderung des § 15 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der , in Kraft und ist erstmals bei der dem Inkrafttreten folgenden Wahl des Gemeinderates anzuwenden. Bis zur Konstituierung dieses neugewählten Gemeinderates besteht der Gemeinderat weiterhin aus 56 Mitgliedern.

(2) Die Änderung des § 26 erster Satz, des § 27 Abs. 3 erster und vierter Satz, des § 64 Abs. 3 und des § 98 Abs. 6 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister im Amtsblatt der Stadt Graz kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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