Zehntes Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 111b. § 111b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 97/2019, Eröffnungsbilanz
(1) Die Stadt hat spätestens anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 eine Eröffnungsbilanz (erste Eröffnungsbilanz) zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der §§ 96 und 96a gelten sinngemäß. Die Eröffnungsbilanz ist dem Gemeinderat spätestens in der Sitzung, in der der Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen wird, zum Beschluss vorzulegen.
(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag () unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinde ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt zu vermitteln.
(3) Unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien ist die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz, soweit keine fortgeschriebenen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind, nach den Grundsätzen der §§ 38 und 39 der VRV 2015 vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Abs. 5 vorgenommen werden.
(4) Bei Passivierung von Pensionsrückstellungen durch die Stadt ist die Höhe dieser Pensionsrückstellung per auf 50% des vollen Rückstellungswertes begrenzt. In jedem nachfolgenden Haushaltsjahr steigt dieser Prozentsatz um einen Prozentpunkt bis der volle Rückstellungwert im Vermögenshaushalt passiviert ist.
(5) Der Stadtrechnungshof prüft die Eröffnungsbilanz. Er hat zu prüfen, ob die Eröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Stadt nach Abs. 2 vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die rechtlichen Vorschriften beachtet worden sind. Ferner hat er die Inventur, das Inventar und die Übersicht der örtlich festgelegten Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser Prüfbericht ist dem Gemeinderat in der Sitzung der Beschlussfassung der Eröffnungsbilanz vorzulegen.
(6) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Rechnungsabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Wertansätze vergessen oder fehlerhaft angesetzt wurden oder Schätzungen zu ändern sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen. Diese Wertberichtigungen sind vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt (Berichtigung der Eröffnungsbilanz) zu beschließen. Die Eröffnungsbilanz gilt sodann als geändert. Eine Wertberichtigung kann spätestens fünf Jahre nach der Kundmachung gemäß § 96a Abs. 5 erfolgen. Vorangegangene Rechnungsabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
(7) Zum Bilanzstichtag bestehende Darlehensschulden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden (endfällige Darlehensschulden), können unter Beachtung der Sicherstellung der Liquidität und der Grundsätze Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einmalig umgeschuldet werden. Bei dieser Umschuldung ist die Aufnahme von Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden (endfällige Darlehensschulden), nicht zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 20/2024
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